
01/09/2025
Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.08.2025 (Az. 22 S 64/23) entschieden: Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gehören nicht zur Insolvenzmasse, da die Ansprüche zur Auszahlung und Abrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Vertragsbestatter abgetreten wurden.
Damit stellte das Gericht nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof klar:
✅ Vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist wirksam.
✅ Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht.
🔎 Warum ist das wichtig?
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit – sowohl für Vorsorgekundinnen und Vorsorgekunden, die ihre Wünsche zuverlässig abgesichert wissen wollen, als auch für Bestattungsunternehmen, die auf eine klare Vertragsgrundlage bauen. Auch wenn Treuhandguthaben nicht dem besonderen Pfändungsschutz nach § 850b ZPO unterliegen, schützt die vertragliche Gestaltung durch die vorherige Abtretung den Vorsorgezweck wirksam.
Wer vorsorgt, darf also darauf vertrauen, dass die durch einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gesicherten Mittel, auch im Fall einer späteren Privatinsolvenz, dem Vorsorgezweck dienen.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, die Revision wurde zugelassen.
Lesen Sie gerne unsere Pressemitteilung dazu durch: https://www.bestatter.de/presse/aktuelles/artikel/treuhandguthaben-gehoeren-nicht-zur-insolvenzmasse/