14/09/2026
Annäherungsverbot gegen einen „Besetzer“ der RM16
Seit dem 8. September 2026 liegt eine Verfügung des Familiengerichts am Amtsgericht Dresden nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Quentin (Name geändert) vor. Er ist eine zentrale männliche Person aus der Gruppe, die das Hausprojekt RM16 übernehmen will.
Die Anordnung schützt eine Bewohner*in der RM16 vor weiteren Annäherungen, Kontaktaufnahmen, Bedrohungen, Beleidigungen, Belästigungen und körperlichen Übergriffen. Unter anderem darf Quentin das Grundstück der RM16 ohne Zustimmung der geschützten Person nicht mehr betreten und sich dem Grundstück nicht auf weniger als 200 Meter nähern.
Double standards in action
Im November 2025 veröffentlichten Menschen aus der genannten Gruppe einen Text mit dem Titel „Zum inflationären Gebrauch des Gewaltbegriffs und der Aneignung feministischer Terminologie im Kampf um Privateigentum“. Darin ging es bereits um die Gewaltvorwürfe gegen Quentin.
Die Autor*innen erklärten, solche Vorwürfe „grundsätzlich ernst“ zu nehmen. Allerdings seien die gegen ihren „Freund, Genossen und Mitbewohner allein durch ihre Existenz geeignet, Misstrauen und Unbehagen zu erzeugen“ und hätten das „Potential, uns als Bewegung, uns als emanzipatorische Linke zu schwächen“.
Die Vorwürfe, da waren sie sich sicher, seien „erfunden und unwahr“.
Die Autor*innen selbst hätten einen „unverrückbaren feministischen Anspruch“, nach dem es selbstverständlich sei, „Gewalt und gewaltvolles Verhalten dort zu benennen und zu kritisieren, wo es stattfindet“.
Im vergangenen Jahr hatten sie Gelegenheit, diesem Anspruch eine Praxis folgen zu lassen. Sie waren mehrfach anwesend, als Quentin gegenüber der Bewohner*in der RM16 deutlich machte, dass diese nach seinem persönlichen Rechtsempfinden nicht legitimiert sei, im Hausprojekt zu wohnen. Dabei beließ er es nicht, sondern versuchte seine Ansicht immer wieder gewaltsam gegenüber der Betroffenen durchzusetzen.
Es kam zu mehreren Vorfällen, in denen Quentin gegenüber dieser FLINTA-Person Gewalt ausübte. Ein „unverrückbarer feministischer Anspruch“ der Autor*innen des November-Textes zeigte sich nicht. Sie verhielten sich meist gar nicht oder unterstützten das Vorgehen von Quentin.
Am Tag, als die Betroffene in ihrem Wohnumfeld von einer Richterin zu den Vorfällen befragt wurde, mobilisierten die Mitglieder der Gruppe zu einer Frühstückstafel zum Ort der Befragung. Ziel war es offenbar, Solidarität mit Quentin auszudrücken. Verfahren nach dem GewSchG finden gewöhnlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Zurück zum gerichtlichen Beschluss
Das Gericht war nicht die erste Stelle, bei der die von Quentin ausgeübte Gewalt zur Sprache kam. Veröffentlichungen und Supportanfragen an eine Gruppe von Personen, die sich mit dem Konflikt im Hausprojekt beschäftigten, blieben jedoch ohne Konsequenzen. Schließlich wurde gerichtlicher Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt.
Bemerkenswert ist vor allem die Begründung des Gerichts. Die Richterin betrachtet die Vorgänge nicht als einzelne Auseinandersetzungen oder als bloßen Streit um die Nutzung von Wohnraum.
Sie stellt einen Zusammenhang zwischen Bedrohungen, körperlichen Übergriffen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Belästigungen und der räumlichen Verdrängung der langjährigen Bewohner*in her:
„Die Drohungen und körperlichen Übergriffe dienten dabei ersichtlich der Durchsetzung dieses Verdrängungsziels.“
Zur spezifischen Methodik von Quentin stellt sie fest:
„Soweit der Antragsgegner seine Beschimpfungen selbst einräumt, stellt er sie wie dargestellt auf eine Konstruktion und Selbstlegitimation, die den Opferschutz instrumentalisiert.“
Das Gericht spricht weiter von einer systematischen Einschüchterung und stellt eine Verdrängungsabsicht fest. Auch das gemeinsame Auftreten mit der Gruppe wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich benannt.
Damit zieht die Richterin aus den einzelnen Vorgängen einen Zusammenhang, den wir seit Langem zu beschreiben versuchen.
Das Verschließen von Wohnräumen und die Behinderung der langjährigen Bewohner*innen waren dabei Mittel einer Verdrängung, die aus unserer Sicht auch vor dem Hintergrund grundlegender politischer Auseinandersetzungen im Haus zu verstehen ist – unter anderem über den Umgang mit Antisemitismus. Quentin nahm für sich in Anspruch, zu entscheiden, wer im Projekt wohnen darf, und versuchte diese Vorstellung auch gewaltsam durchzusetzen. Dabei wurde sein Vorgehen von Menschen aus der Gruppe wiederholt mitgetragen oder zumindest nicht unterbunden.
Wir erwarten nun, dass sich die Gruppe mit dieser gerichtlichen Entscheidung und den darin festgestellten Vorgängen auseinandersetzt und das auch im Hinblick auf ihren formulierten Anspruch. Die Verharmlosung von Quentins Verhalten muss endlich aufhören.
Für Rückfragen oder bei Unklarheiten schreibt uns gern:
Robert-Matzke-Str.16 (RM16) - selbstverwaltetes Wohn- und Kulturprojekt | Kampagnenseite zum Hauskauf mit dem Mietshäuser Syndikat